Wie kann man heiraten wenn kein (rechtmäßiger) Priester verfügbar ist

Christian Preparedness Guides Teil 1

Ich beginne diese neue Artikelserie mit dem Titel „Christian Preparedness Guides” mit dem Sakrament der Ehe. Die Ehe ist eines der sieben Sakramente der katholischen Kirche und natürlich von grundlegender Bedeutung für die Gesellschaft und die Kirche.

Da die derzeitige Situation beispiellos ist und ich nur ein Laie bin, werde ich mich in diesem Artikel darauf beschränken, das Kirchenrecht zu zitieren, mit einigen Erklärungen, und einen Auszug aus dem ausgezeichneten Buch „Gemeinden ohne Seelsorger“, das 1874 in Paderborn, Deutschland, mit kirchlicher Billigung veröffentlicht wurde, mitzuteilen. Ich habe große Teile dieses Buches bereits auf meiner Website veröffentlicht. Es gibt Katholiken Anregungen, wie sie ihr Glaubensleben weiterführen können, wenn kein Priester oder kein rechtmäßiger Priester zur Verfügung steht.

Codex des kanonischen Rechtes

Ich möchte drei einschlägige Paragraphen aus dem Kirchenrecht zitieren.

„Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden.“ (Can. 1057 §1)

Daraus ergibt sich, dass das Einverständnis der beiden Ehegatten der wichtigste Bestandteil einer gültigen Ehe ist. Obwohl unter normalen Umständen die Anwesenheit eines Priesters oder eines Diakons erforderlich ist (siehe Can. 1108), ist es nicht der Priester, der den beiden Parteien das Sakrament spendet.

Kanon 843 §1, auf den ich schon einmal verwiesen habe und wieder verweisen werde, besagt: „Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.“ (Canon 843 §1)

Mit anderen Worten: Priester dürfen einen Mann und eine Frau, die heiraten können und wollen, nicht an der Eheschließung hindern. Auch niemand sonst darf sie daran hindern: nicht die Regierung, nicht ihre Eltern und niemand sonst. Die Ehe ist ein natürliches Recht. Das bedeutet, dass der Priester zum Beispiel nicht einfach sagen kann: „Na ja, es gibt einen Virus, also alle Hochzeiten sind verschoben“.

Der nächste wichtige Canon im Kirchenrecht ist Canon 1116:

„Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:

1° in Todesgefahr;

2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.

§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.“ (Can. 1116)

Mit anderen Worten: Katholiken können eine Ehe vor nur Zeugen schließen, wenn kein Priester verfügbar ist, und diese Situation wahrscheinlich über einen Monat andauern wird. Es scheint jetzt (Juli 2025) sehr unwahrscheinlich, dass innerhalb eines Monates ein rechtmäßiger Papst gewählt wird, der dann die katholische Hierarchie in Orten wie Deutschland zweifelsfrei wiederherstellen wird.

Aus dem Buch „Gemeinden ohne Seelsorger“

[…]

Das Wesentliche der Eheschließung besteht in der beiderseitigen ungezwungenen, überlegten Einwilligung der Brautleute, dass sie einander gegenwärtig zur Ehe nehmen. Damit aber die Ehe gültig sei, muß sie unter Beobachtung der von der Kirche für ihre Gültigkeit festgesetzten Bedingungen abgeschlossen werden. […] Die sog. Civilehe ist keine kirchlich-gültige Ehe, sondern hat bloß bürgerliche Wirkung. Die Kirche verlangt nun zur Eheschließung:

1) daß zwischen den Brautleuten kein Ehehindernis obwalte oder, wenn ein solches vorhanden, daß es vorher durch kirchliche Dispens gehoben sei;

2) daß die Brautleute ihre beiderseitige Einwilligung in die Ehe in Gegenwart des eigenen Pfarrers und zweier Zeugen erklären.

[Es folgt eine lange Diskussion über verschiedene Ehehindernisse. Einige machen die Ehe unmöglich, wie eine bereits existierende Ehe, oder eine Blutsverwandschaft; andere Hindernisse machen die Ehe unerlaubt, aber gültig (z.B. eine Keuschheitsgelübde oder die Zugehörigkeit zu einer anderen Konfession). Die Kirche kann vom letzteren dispensieren.]

[…]

  1. Der Pfarrer [oder der Bischof] muß der eigene Pfarrer [oder Bischof] sein; dies ist er dann, wenn wenigstens einer der Brautleute in seiner Pfarrei wohnt. Wäre derselbe an der Seelsorge verhindert, aber noch (durch eine Reise) bequem zu erreichen, so könnten die Brautleute sich zu ihm begeben.
  2. Mit Erlaubniß des Bischofs oder Pfarrers kann die Ehe vor einem andern Priester eingegangen werden.
  3. Vor einem Geistlichen, welcher nicht kirchlicherseits, sondern bloß durch die weltliche Obrigkeit als Pfarrer angestellt ist, können keine kirchlich gültigen Ehen geschlossen werden.

So lange es irgend möglich ist, muß ein römisch-katholischer Priester aufgesucht werden. […]

Wie aber, wenn ganze Gegenden ohne Priester wären und auch durch eine Reise ein Priester nicht erreicht werden könnte? Auch dafür ist Rath. Aus wichtigen Gründen nämlich kann der Papst von der Anwendung der Vorschrift des Tridentinischen Concils dispensiren und gestatten, daß auch ohne Gegenwart eines Priesters eine gültige Ehe abgeschlossen werde.

Zur Zeit der schon erwähnten Revolution in Frankreich war daselbst die kirchliche Einsegnung der Ehen durchweg unmöglich. Die meisten Priester waren verjagt, viele ermordet, nur wenige hielten sich noch hier und da versteckt. […] Da erließ Pius VI. i. J. 1793 ein Rescript, worin es heißt : „Da die Mehrzahl der dortigen Gläubigen einen rechtmäßigen Pfarrer überhaupt nicht haben kann, so werden die von ihnen vor Zeugen, ohne Gegenwart eines Pfarrers, eingegangenen Ehen wofern nichts Anderes (d. i. kein Ehehinderniß) im Wege steht, sowohl gültig als auch erlaubt sein, wie von der hl. Congregation der Ausleger des Concils von Trient wiederholt erklärt worden ist.“

Die vom Papste hier erwähnte Congregation (S. Congregatio Cardinalium Concilii Trid. Interpretum) erklärte z.B. am 26. Sept. 1602: „Wenn eine Pfarrkirche vacant, also ohne Pfarrer, und ebenso die Kathedralkirche ohne Bischof und Kapitel ist, welche die Vollmacht haben, einen andern Priester zur Eheschließung zu delegiren (d. i. bevollmächtigen); und wenn auch kein Anderer da ist, der die Stelle des Pfarrers oder Bischofs vertritt: dann ist die Ehe gültig ohne Gegenwart des Pfarrers, wofern die Vorschrift des Concils in dem, worin es möglich ist, beobachtet wird, also wenigstens zwei Zeugen hinzugenommen werden. Wenn zwar der Pfarrer oder Bischof da ist, aber Beide, ohne einen Stellvertreter eingesetzt zu haben, aus Furcht vor den Häretikern sich verborgen halten, so daß man in Wahrheit nicht weiß, wo sie sind; oder wenn sie aus derselben Furcht außerhalb der Diöcese weilen und man zu Keinem von Beiden sicher gelangen kann (si non sit tutus accessus): dann ist die ohne die Tridentinische Form (ohne Pfarrer) abgeschlossene Ehe gültig, wofern jedoch wie gesagt, zwei Zeugen zugezogen werden.“

Unter dem Ausdrucke „Stellvertreter“ ist hier jeder Priester zu verstehen, welcher vom Pfarrer (für die Pfarrei) oder vom Bischofe (für die ganze Diöcese) die Vollmacht zur Einsegnung der Ehen besitzt. Der von der hl. Congregation gesetzte Fall würde also erst dann eintreten, wenn die Brautleute überhaupt zu einem rechtmäßigen römisch katholischen Priester nicht gelangen könnten. Auch wird vorausgesetzt, daß kein Ehehinderniß vorliegt, oder daß es vorher durch Dispens gehoben sei.

[Laut dem gegenwärtigen Kirchenrecht kann der Pfarrer oder der Bischof auch einen Diakon mit der Vertretung beauftragen.]

[…] (ursprünglicher Artikel)